Während des Verzugs ist eine Geldschuld nach §288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Verzugszinsen werden aus dem Verzugszinssatz ermittelt.
Der Verzugsszinssatz wiederum wird aus dem Basiszinssatz ermittelt. Der Basiszinssatz verändert sich zum 01. Januar und zum 01. Juli eines jeden Jahres und beläuft sich auf -0,38% ab dem 01.07.2013.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Verzugszinssatz ab 01.07.2013 also 4,62%). Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Verzugszinssatz ohne Verbraucherbeteiligung ab 01.07.2013 also 7,62%).
Der Gläubiger kann aber aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen als die beiden vorgenannten Verzugszinssätze verlangen, wenn er z.B. laufend mit Bankkredit arbeitet und dafür einen höheren Zinssatz zahlen muss.