Der von einem Rechtsanwalt auf seinem Briefpapier deutlich herausgestellte Zusatz „Rechtsanwalt beim Landgericht und beim Oberlandesgericht“ ist für juristische Laien missverständlich und damit wettbewerbswidrig. Der Hinweis stellt eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, da jeder in Deutschland zugelassene Anwalt vor den Land- und Oberlandesgerichten auftreten darf.
Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen vom 01.04.2011
Aktenzeichen: 2 AGH 50/10
BRAK-Mitt 2011, 211