Eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung ist wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wenn es dem Abmahnenden ersichtlich vorwiegend darum geht, den anderen mit Anwaltskosten zu belasten und der Unterlassungsanspruch auf Vergeltung abzielt, weil der Anspruchsgegner den Anspruchsteller zuvor und darüber hinaus berechtigt wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt hat.
Urteil des LG Paderborn vom 22.07.2010
Aktenzeichen: 6 O 43/10
JurPC Web-Dok. 161/2010