Das Bundesfinanzministerium hat unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in einem rechtsverbindlichen Schreiben die Behandlung von Arbeitgeberdarlehen geregelt. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Darlehen mit einer Verzinsung erhalten, die unter den üblichen Marktzinsen liegt, müssen den Differenzbetrag als geldwerten Vorteil versteuern. Der Arbeitnehmer erlangt keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Marktüblich in diesem Sinne sind die nachweislich günstigsten Marktkonditionen für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen auch unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z.B. von Direktbanken).
BMF-Schreiben vom 01.10.2008
V C 5 – S 2334/07/0009
DStZ 2008, 775