Die meisten Landesberufsordnungen verbieten Ärzten, sich von Patienten Geschenke oder andere Vorteile versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Nimmt ein Arzt ein Geldgeschenk von einer Patientin in Höhe von 478.000 Euro an, bestehen hinreichend konkrete Zweifel daran, ob die Unabhängigkeit des Arztes durch die Zuwendung gewahrt bleibt und nicht die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Es genügt dabei der bloße Verdacht, dass die Unabhängigkeit des Arztes durch die Zuwendung beeinträchtigt wurde.
Der im Medizinrecht zuständige Ärztegerichtshof Saarbrücken hielt bei einem Geldgeschenk von ca. 500.000 Euro eine Geldbuße von 15.000 Euro als berufsgerichtliche Sanktion für gerechtfertigt. Außerdem ist bei derartigen Verstößen die Schenkung als nichtig anzusehen. Sie kann daher – soweit schon geleistet – von dem Patienten zurückgefordert werden.
Urteil des Ärztegerichtshofs Saarbrücken vom 25.08.2010
Aktenzeichen: ÄGH 1/09
jurisPR-MedizinR 5/2011, Anm. 4
Der oben besprochene Spezialfall einer unerlaubten Geldzuwendung des Patienten an den Arzt ist ein selteneres Problem. Häufiger haben Patienten das Problem, sich falsch behandelt zu fühlen. In einem solchen Fall kann ein Anwalt für Medizinrecht helfen. Das Arzthaftungsrecht ist eine komplexe Materie, die für den Laien ohne fachliche Hilfe praktisch nicht zu bewältigen ist.