Im Allgemeinen wird die erste Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit und nach der Feststellung der Nichtzahlung erfolgen. In der Regel wird die erste Mahnung in höflicher Form abgefasst und mitunter auch als “Zahlungserinnerung” überschrieben. Eine Fristsetzung ist nicht nötig, ebensowenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die Zahlung nun vom Schuldner/Kunden erwartet.
Grundsätzlich ist die erste Mahnung Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs. Der Verzug tritt ein, wenn der Schuldner/Kunde die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlt und auf die Mahnung nicht reagiert.
Eine Mahnung ist nach dem Gesetz für den Eintritt des Verzugs z.B. dann nicht erforderlich,
1. wenn “für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist” Als spätester Leistungszeitpunkt muss dabei ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein. Es genügt z.B. die Bestimmung “10. Kalenderwoche”, “2 Wochen nach Ostern”.
2. wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmbar ist, z.B. “Bezahlung 2 Wochen nach Lieferung”, “30 Tage nach Rechnungsstellung”, “1 Jahr nach Baubeginn”.
3. wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
Der Schuldner einer Zahlungsforderung gerät nach dem Gesetz des weiteren ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Forderung und nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Fazit für den Gläubiger: Im Zweifel lieber einmal zuviel als zuwenig mahnen!
Aber: Haben Sie vielleicht schon vergeblich gemahnt, droht eventuell Insolvenz des Schuldners, droht die Forderung zu verjähren, so sollte überlegt werden, ob Selbsthilfe (eigene Mahnaktivitäten) ausreichend ist oder ob fachliche Hilfe erforderlich ist. Auf Inkasso spezialisierte Anwälte finden Sie im Inkasso-Webkatalog.