Für Mahnverfahren sind die Amtsgerichte (zentrale Mahngerichte in den betreffenden Bundesländern) ausschließlich zuständig. Beim Mahnverfahren gibt es hinsichtlich der Zuständigkeit keine Obergrenze für den Gegenstandswert, so dass auch Mahnbescheide über 5.000,00 EUR beim jeweils als zentralem Mahngericht zuständigen Amtsgericht gestellt werden können.
Siehe auch: Amtsgericht