Eine Geldschuld ist während des Verzugs nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 01. Januar und zum 01. Juli eines jeden Jahres. Der Gläubiger kann aber aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen als die beiden vorgenannten Verzugszinssätze verlangen, wenn er z.B. laufend mit Bankkredit arbeitet und dafür einen höheren Zinssatz zahlen muss.
Siehe auch: Basiszinssatz