Hat man als Gewerbetreibender oder als Privatperson eine offene Forderung gegen einen Kunden/Schuldner, so ist auch auf die Verjährung zu achten. Seit dem Jahr 2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche nämlich nicht mehr dreißig sondern nur noch drei Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung ist es zudem erforderlich, dass der Inhaber des Zahlungsanspruchs überhaupt weiß, dass und warum er den Anspruch hat und gegen wen sich dieser richtet. Das ist meistens kein Problem, wenn etwas an den Kunden verkauft oder für ihn eine Dienstleistung erbracht worden ist. Problematischer kann es da schon werden, wenn der Zahlungsanspruch wegen einer Schädigung besteht und der Schädiger unerkannt verschwunden ist.
Wegen des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist zum Schluss des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist, fällt das Ende dieser Frist ebenfalls auf den Schluss des Kalenderjahres, also auf den 31. Dezember drei Jahre später