Will man einen Zahlungsanspruch gegen einen Kunden/Schuldner verfolgen, so stellt sich meist vor dem Jahresende die Frage, wie man den Eintritt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verhindern kann.
Hierfür genügt es nicht, dem Kunden/Schuldner vor dem Jahresende noch schnell eine Mahnung zu schicken, da die Mahnung nach dem Gesetz nicht ausreicht, um den Verjährungseintritt zu verhindern.
Ausreichend wäre es zum Beispiel, dem Kunden/Schuldner rechtzeitig einen Mahnbescheid durch das zuständige Mahngericht zustellen zu lassen. Auch die Zustellung einer Zahlungsklage an den Kunden/Schuldner durch das Gericht führt dazu, dass die Verjährung des Zahlungsanspruchs verhindert wird.
Die Verjährung von Zahlungsansprüchen wird des weiteren dadurch gehemmt, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben. Hierbei sollte man jedoch darauf achten, diese Verhandlungen auch beweisen zu können. Dies ist sicher leichter, wenn die Beteiligten nicht bloß miteinander telefoniert sondern auch Schreiben gewechselt haben.