Für die Geltendmachung von Mietforderungen gilt grundsätzlich die normale Verjährungsfrist von drei Jahren.
Anders sieht es mit Schadensersatzansprüchen des Vermieters nach dem Auszug des Mieters aus: Diese verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache, § 548 BGB.
Eine weitere Spezialregelung gibt es bei der Abrechnung der Betriebskosten: Diese ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die weitere Geltendmachung ausgeschlossen, § 556 BGB.
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Zyklop Inkasso Deutschland GmbH.