Der Inhaber eines Bankkontos kann einen Bankeinzug eines Dritten von diesem Konto grundsätzlich durch seine kontoführende Bank fristgerecht rückgängig machen lassen. Dies ist dann eine wichtige Maßnahme, wenn die eigenen Bankdaten von einem anderen missbräuchlich für einen Bankeinzug verwendet worden sind, diesem anderen also gar keine Einzugsermächtigung erteilt worden war.
Hatte der Kontoinhaber aber vorher dem Einziehenden eine Einzugsermächtigung erteilt und sich vielleicht sogar zusätzlich in einem Vertrag hierzu verpflichtet, so wird die Sache schon schwieriger. Oftmals liegt hier eine Kreditierung eines Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers zugrunde, die nur unter der Voraussetzung des Bankeinzugs vom Konto des Kunden erbracht wird. Problematisch wird es, wenn Streit zwischen den Parteien über die Höhe oder die Berechtigung der Zahlung entsteht und der Kunde in diesem Zusammenhang den Bankeinzug rückgängig macht und die Einzugsermächtigung widerruft.
So verhielt es sich in einem jüngst vom Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fall zur Wohnungsmiete. Hier hatte der Mieter den Bankeinzug rückgängig gemacht und die mietvertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung beim Vermieter widerrufen. Es bestanden nämlich Meinungsverschiedenheiten über eine vom Vermieter eingezogene Nebenkostennachzahlung. Das Gericht ging davon aus, dass der Mieter die vereinbarte Einzugsermächtigung widerrufen kann, wenn Zahlungsforderungen des Vermieters, wie zum Beispiel Nebenkosten oder Mieterhöhungen umstritten sind.