Wer kennt sie nicht, die Werbeaktionen von Handelsketten, Versandhäusern, Banken, Versicherungen oder Internet-Dienstleistern unter dem Stichwort „Kunden werben Kunden“. Als bestehender Kunde erhält man für die Werbung eines neuen Kunden eine Prämie in Form eines Waren- oder Einkaufsgutscheins oder aber einen bestimmten Geldbetrag. Meist ist die Prämie davon abhängig, dass der neue Kunde einen bestimmten Mindestumsatz beim Anbieter tätigt oder einen Vertrag mit einer bestimmten Mindestlaufzeit abschließt.
Solche verkaufsfördernden Maßnahmen sind grundsätzlich begrüßenswert. Auch eine deutsche Augenoptiker-Kette wollte kürzlich auf diese Weise neue Kunden gewinnen: Für die Vermittlung eines neuen Kunden, der Gleitsichtgläser im Wert von mindestens 100,00 Euro kauft, sollte der Vermittler eine Werbeprämie im Wert von 30,00 Euro erhalten.
Hiermit befasste sich nun der Bundesgerichtshof und kam in seinem Urteil vom 06.07.2006 zu dem Ergebnis, dass diese Werbeaktion des Augenoptik-Filialisten unzulässig sei. Es handele sich bei den Gleitsichtgläsern um medizinische Produkte nach dem Heilmittelwerbegesetz. Für diese medizinischen Produkte gelten nach dem Gesetz Werbebeschränkungen: Das Anbieten und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben bei der Kundenwerbung durch medizinische Laien sei danach beim Verkauf von Gleitsichtgläsern unzulässig.