Für die Gründer und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen stellt sich häufig die Frage, ob die turnusmäßige Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt nach tatsächlich vereinnahmten (Ist-Versteuerung) oder aber nach den in Rechnung gestellten Beträgen (Soll-Versteuerung) erfolgen soll.
Hat nämlich der Selbständige später Schwierigkeiten, von bestimmten Kunden offene Rechnungen auch tatsächlich bezahlt zu bekommen, muss er aber die in seinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abführen, so kann er schnell selbst in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.
Bislang konnte die sogenannte Ist-Versteuerung, also die Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung nur aus den tatsächlich vereinnahmten Rechnungsbeträgen, in den alten Bundesländern bis zu einer Umsatzgrenze von 125.000 Euro pro Jahr gewählt werden. Zum 01.07.2006 ist diese Grenze nun auf 250.000 Euro angehoben worden, um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und ihnen zu besserer Liquidität zu verhelfen.
In den neuen Bundesländern besteht bereits zur Förderung der dortigen Wirtschaft eine Umsatzgrenze von 500.000 Euro pro Jahr für die Ist-Versteuerung. Die Geltung dieser 500.000-Euro-Grenze ist nun bis zum Jahresende 2009 verlängert worden.