In verschiedenen Pressemeldungen war jüngst zu lesen, dass ab dem 01. Juli 2006 „mit dem Rechtsanwalt frei über dessen Kosten verhandelt werden kann“, „es für den Verbraucher beim Rechtsanwalt nun günstiger werde“ oder dass „die gesetzlich festgelegten Kosten für die anwaltliche Tätigkeit entfallen“. Diese Meldungen erinnern ein wenig an die Aufbruchstimmung, die bei Abschaffung des Rabattgesetzes im Sommer 2001 durch die Medien erzeugt wurde, indem beim Verbraucher der Eindruck erweckt wurde, er sei nun bei jedwedem Einkauf ohne weiteres in der glücklichen Lage, dem Einzelhändler hübsche Rabatte auf die angegebenen Preise abzuhandeln.
Mit Wirkung zum 01.07.2006 sind nur die Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Gutachtenerstellung durch einen Rechtsanwalt, die bislang im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt waren, ersatzlos gestrichen worden. Der Rechtsanwalt soll diesbezüglich auf eine Vereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Wird keine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten getroffen, kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit aber die „übliche Vergütung“ nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechnen.
Wichtig für den Mandanten ist also, dass die Streichung der gesetzlichen Rechtsanwaltskosten ab 01.07.2006 nur den Bereich der außergerichtlichen Beratung, nicht aber den Bereich der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts betrifft. Hier bleibt es bei den bestehenden Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Ob die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Beratung nun wirklich günstiger werden, hängt sicher vom jeweiligen Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des Mandanten ab.