Wer einen offenen Rechnungsbetrag gegen einen Kunden oder Geschäftspartner erfolglos angemahnt hat, darf dann grundsätzlich über die Forderung ohne Einschaltung eines Anwalts beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid beantragen. Dies ist bei größeren Unternehmen mitunter gängige Praxis, indem nämlich die hauseigenen Forderungen durch speziell geschulte Mitarbeiter bis zu einem gewissen Punkt selbst verfolgt werden. Hierzu gehört in der Regel auch das Beantragen von Mahnbescheiden beim Mahngericht, das für den Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers zuständig ist.
So erreichte mich als Anwalt kürzlich der Anruf eines selbständigen Unternehmers aus meiner Stadt, der gegen seinen ehemaligen Geschäftspartner noch eine offene Forderung in Höhe von 800,00 Euro hatte und diesen mehrfach erfolglos angemahnt hatte. Daraufhin hat er einen Mahnbescheid beantragt, gegen den der ehemalige Geschäftspartner, der mittlerweile 200 km entfernt wohnt, aber Widerspruch eingelegt hat, so dass die Sache an das dortige Amtsgericht zur streitigen Verhandlung abgegeben worden ist. Ich empfahl dem Unternehmer die Einschaltung eines Anwalts am Wohnsitz des Schuldners, da ansonsten Mehrkosten auf ihn zukämen, wenn ich nämlich erst selbst tätig werden und dann für die Terminswahrnehmung am 200 km entfernten Amtsgericht zusätzlich einen Korrespondenzanwalt einschalten würde.
Wenn der Unternehmer es sich als juristischer Laie zutraut, könnte er sogar die Klagebegründung selbst schreiben, dann ohne Anwalt beim dortigen Amtsgericht auftreten und so die Anwaltskosten gänzlich einsparen.
Im Zweifel ist es aber sinnvoll, wenigstens ein anwaltliches Erstberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, um sich über die weiteren Schritte zu orientieren.