Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte sich vor Gericht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters O2 gewandt, nach denen Guthaben von Kunden auf Prepaid-Karten zwölf Monate nach Aufladung verfallen, wenn nicht danach innerhalb eines Monats eine weitere Aufladung erfolgt.
Nach dem Landgericht München hielt auch das Oberlandesgericht München im Juni 2006 die entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von O2 für unwirksam, da hierdurch die Kunden unangemessen benachteiligt würden. Auch sei es nicht statthaft, bei Beendigung von Verträgen verbliebene Prepaid-Guthaben verfallen zu lassen. Betroffen von dieser Entscheidung sind beim Mobilfunkunternehmen O2 etwa 4,8 Millionen Kunden mit Prepaid-Verträgen.
Nachdem O2 nun mitgeteilt hat, die Entscheidung des OLG München zu akzeptieren, also kein weiteres Rechtsmittel dagegen einlegen zu wollen, und seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend abzuändern, werden auch andere Mobilfunkunternehmen über ähnliche Regelungen in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachdenken müssen.
Aktuell betroffen ist nun auch der Mobilfunkanbieter Vodafone, gegen den derzeit ein ähnlicher Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf läuft. Bei Vodafone stellt sich die firmeneigene Praxis zu den Karten-Guthaben bei den etwa 15 Millionen Prepaid-Verträgen aktuell noch so dar, dass die Prepaid-Karte nach 15 Monaten wieder aufgeladen werden muss, um einem Verfall des Rest-Guthabens vorzubeugen. So bleibt abzuwarten, wie die für den 23.08.2006 erwartete Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hierzu ausfallen wird.