Bis zum 01.07.2006 konnten Unternehmer die sogenannte Ist-Versteuerung, also die Pflicht zur Umsatzsteuerzahlung nur aus den tatsächlich vereinnahmten Rechnungsbeträgen, in den alten Bundesländern bis zu einer Jahres-Umsatzgrenze von 125.000 Euro wählen. Ab 01.07.2006 ist diese Grenze auf 250.000 Euro angehoben worden, um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und ihnen zu besserer Liquidität zu verhelfen.
Überschreitet der Unternehmer in den alten Bundesländern diese Umsatzgrenze, so kommt die sogenannte Soll-Versteuerung, also die Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt nach den in Rechnung gestellten Beträgen, zum Tragen. Maßgeblich hierfür sind die Umsätze des Vorjahres.
Die Ist-Besteuerung ist für den Unternehmer dann von Vorteil, wenn er Zahlungsausfälle hat und aus den betreffenden Rechnungen an seine Kunden die Umsatzsteuer im Rahmen der Soll-Besteuerung abführen müsste, ohne diese selbst vereinnahmt zu haben.
Problematisch kann es werden, wenn der Vorjahresumsatz zwar über 125.000, zugleich jedoch unter 250.000 Euro gelegen hat, und der Unternehmer für das 2. Halbjahr 2006 per Antrag beim Finanzamt von der Soll- zur Ist-Besteuerung wechseln will. Hier sollte mit dem jeweiligen Finanzamt abgeklärt werden, ob ein solcher Wechsel möglich ist.
In den neuen Bundesländern besteht zur Förderung der dortigen Wirtschaft eine Jahres-Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Versteuerung. Die Geltung dieser Grenze ist kürzlich bis zum Jahresende 2009 verlängert worden.