Das Amtsgericht ist unter anderem in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Ansprüche zuständig, deren Gegenstandswert den Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nicht übersteigt. Unabhängig vom Gegenstandswert ist es unter anderem in Mietsachen betreffend Wohnraum und in Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig.
Beim Amtsgericht besteht, von einigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich kein Anwaltszwang.
Bei Gegenstandswerten über 5.000,00 EUR ist das Landgericht zuständig; hier dürfen die Parteien des Rechtsstreits sich nicht mehr selbst vertreten, sondern müssen einen Anwalt hinzuziehen.
Des weiteren werden bei den Amtsgerichten unter anderem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister und Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt.
Siehe auch: Mahngericht