Beim Amtsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, also keine Verpflichtung, sich als Partei des Verfahrens durch einen Anwalt vertreten zu lassen, so dass jedermann dort grundsätzlich seine eigenen Rechtsangelegenheiten selbst wahrnehmen kann.
In Ehesachen und Folgesachen besteht jedoch auch vor dem Amtsgericht für die Prozessparteien Anwaltszwang. Wollen Ehepartner eine einvernehmliche Scheidung durchführen, bei der der formell im Verfahren als Antragsgegner auftretende Ehegatte dem Scheidungsantrag des als Antragsteller auftretenden Ehegatten zustimmt, reicht es aus, wenn der antragstellende Ehepartner anwaltlich vertreten ist.
In Verfahren vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Tritt hier ein Beteiligter des Rechtsstreits ohne Anwalt auf, so kann auf Antrag der Gegenseite z.B. Versäumnisurteil ergehen, da der nicht anwaltlich vertetene Prozessbeteiligte so behandelt wird, als wäre er gar nicht zum Termin erschienen.