Eine Bank hatte gegen eine ihrer Kundinnen wegen einer offenen Forderung einen Mahnbescheid beantragt und dies der Kreditauskunft Schufa mitgeteilt. Gegen diese Mitteilung an die Schufa wehrte sich die Kundin vor Gericht, da sie meinte, allein die Beantragung des Mahnbescheids besage noch nichts über ihre finanziellen Verhältnisse und ihre Kreditwürdigkeit.
Dies sah das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung anders und hielt die Mitteilung des laufenden gerichtlichen Mahnverfahrens an die Schufa für rechtens. Werde wegen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit ein Mahnbescheid gegen einen Bankkunden beantragt, so dürfe dies der Schufa mitgeteilt werden. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Forderungen im Mahnbescheid als nur teilweise berechtigt herausstellen.
Als privatwirtschaftlich organisierte Auskunftei, die von der kreditgebenden Wirtschaft getragen wird, hat die Schufa unter anderem die Aufgabe, ihren Mitgliedern Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Personen zu geben. Die Schufa speichert Daten über Darlehen, Leasingverträge usw. Auch Negativmerkmale wie geplatzte Schecks oder Wechsel, Verzug bei Darlehenstilgungen, Gehaltspfändungen und eben auch Mahn- und Vollstreckungsbescheide werden gespeichert. Geschäftszweck der Schufa ist es, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen; mittelbar trägt die Schufa damit auch zum Schutz der Verbraucher vor (weiterer) Überschuldung bei.
Wer wissen möchte, was bei der Schufa über ihn gespeichert ist, kann dies über eine sogenannte Eigenauskunft/Selbstauskunft dort erfahren.