Grundsätzlich kann ein Gläubiger, der einen rechtskräftigen Titel (z. B. Urteil, Vergleich, Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner hat, auch in Forderungen des Schuldners gegenüber anderen vollstrecken. Bei der Forderungspfändung werden Forderungen, die der Schuldner gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner hat, gepfändet. Gegenstand einer Forderungspfändung können z. B. auch Lohn- und Sozialleistungsansprüche des Schuldners gegenüber seinem