Als Drittschuldner bezeichnet man eine Person, die dem Vollstreckungsschuldner etwas schuldet, gegen die also der Vollstreckungsschuldner eine Forderung hat. Betreibt der Gläubiger die Pfändung einer Forderung, die der Schuldner gegen eine dritte Person, z.B. seinen Arbeitgeber hat, so ist der Arbeitgeber im Vollstreckungsverfahren Drittschuldner.
Die Pfändung einer Forderung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Der Drittschuldner hat den Vollstreckungsgläubiger auf Verlangen durch die sogenannte Drittschuldnererklärung über die Erfolgsaussichten der Pfändung zu unterrichten.