Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegen den Schuldner findet auf Antrag des Gläubigers unter anderem dann statt, wenn die Pfändung bisher nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat.
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Der Schuldner hat dabei ein formularmäßiges Verzeichnis über seine Vermögensgegenstände zu erstellen und zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat.