Grundsätzlich kann ein Gläubiger, der einen rechtskräftigen Titel (z. B. Urteil, Vergleich, Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner hat, auch in Forderungen des Schuldners gegenüber anderen vollstrecken.
Bei der Forderungspfändung werden Forderungen, die der Schuldner gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner hat, gepfändet. Gegenstand einer Forderungspfändung können z. B. auch Lohn- und Sozialleistungsansprüche des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber und dem Träger der Sozialversicherung sein.
Zum Bewirken der Forderungspfändung ist vom Gläubiger oder seinem Anwalt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, zu stellen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger.
Der Drittschuldner darf dann nur noch an den Gläubiger und nicht mehr an den Schuldner zahlen.
Die Forderungspfändung kann dann eine sinnvolle Inkassomaßnahme sein, wenn die Sachpfändung, also der Besuch des Gerichtsvollziehers beim Schuldner, nicht zum Erfolg geführt hat oder von vornherein aussichtslos erscheint.