Wenn der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstwagen auch privat nutzen darf, dann muss er den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Sein zu versteuerndes Einkommen erhöht sich dann nämlich um diesen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens.
Der geldwerte Vorteil wird pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens bewertet, monatlich zum Einkommen hinzugerechnet und ist damit zu versteuern.
Alternativ zu dieser Ein-Prozent-Regelung kann der Arbeitnehmer aber auch ein Fahrtenbuch führen, um das Verhältnis der privaten Fahrten zu den dienstlichen Fahrten konkret nachzuweisen. Das Fahrtenbuch muss dabei ordnungsgemäß geführt werden und nähere Angaben zu den dienstlichen Fahrten enthalten, wie z. B. Datum, Reiseziel, aufgesuchter Kunde oder Geschäftspartner und den Kilometerstand des Fahrzeugs bei Abschluss der Reise.