Die Löschung der Eintragungen über den Schuldner im Schuldnerverzeichnis des jeweiligen Amtsgerichts erfolgt von Amts wegen nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet ist, des weiteren schon vor Ablauf dieser Frist, wenn dem Amtsgericht gegenüber nachgewiesen wird, dass die Forderung des Gläubigers erfüllt worden ist, oder wenn der Wegfall des Eintragungsgrunds dem Vollsteckungsgericht bekannt wird.
Siehe auch: Schuldnerregister