Beim Amtsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, also keine Verpflichtung, sich als Partei des Verfahrens durch einen Anwalt vertreten zu lassen, so dass jedermann dort grundsätzlich seine eigenen Rechtsangelegenheiten selbst wahrnehmen kann. In Ehesachen und Folgesachen besteht jedoch auch vor dem Amtsgericht für die Prozessparteien Anwaltszwang. Wollen Ehepartner eine einvernehmliche Scheidung durchführen, bei der der formell