Wenn der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstwagen auch privat nutzen darf, dann muss er den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Sein zu versteuerndes Einkommen erhöht sich dann nämlich um diesen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens. Der geldwerte Vorteil wird pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens bewertet, monatlich