Im Allgemeinen wird die erste Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit und nach der Feststellung der Nichtzahlung erfolgen. In der Regel wird die erste Mahnung in höflicher Form abgefasst und mitunter auch als “Zahlungserinnerung” überschrieben. Eine Fristsetzung ist nicht nötig, ebensowenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass