Die Insolvenzordnung unterscheidet das Verbraucherinsolvenzverfahren vom Regelinsolvenzverfahren. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren ein vereinfachtes Verfahren und findet nur Anwendung auf Verbraucher. Hierzu zählen Nichtselbständige, wie z.B. Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre und Empfänger von Versorgungsleistungen. Auch für ehemals Selbständige kann das Verbaucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen von früheren Arbeitnehmern bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren:
Die erste Stufe ist ein außergerichtliches Verfahren, in welchem versucht wird, eine Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Kommt eine solche Einigung zustande, erfolgt die Tilgung der Schulden entsprechend der gemeinsam getroffenen Regelung. Nur wenn eine solche außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, schließt sich das gerichtliche Verfahren an. Hier versucht das Gericht zunächst nochmals, eine gütliche Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner zu erzielen. Führt dies nicht zum Erfolg, wird das förmliche Verbraucherinsolvenzverfahren gerichtlich durchgeführt.
Das Verbaucherinsolvenzverfahren ist gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ein wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann.