Ein rechtlicher Dauerbrenner zwischen Vermietern und Mietern von Wohnraum ist die Berechtigung von Nebenkosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen will. Hierzu gibt es nun eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: VIII ZR 159/05). Im dort entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines Hauses mit 35 Wohnungen in Berlin die Betriebskosten für vorübergehend leerstehende Wohnungen auf die verbliebenen Mieter umlegen wollen.
Diesem Ansinnen des Vermieters erteilte der BGH nun eine Absage und stellte in der betreffenden Entscheidung klar, dass der Vermieter die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Betriebskosten, wie z.B. die Kosten für den Allgemeinstrom zur Treppenhausbeleuchtung und den Fahrstuhlbetrieb, selbst tragen muss. Der Vermieter kann damit nicht die für das gesamte Haus anfallenden Kosten auf die jeweils vorhandenen Mieter abwälzen.
Ein Mieter, der dem Vermieter den Bankeinzug der Miete und der Nebenkosten per Einzugsermächtigung von seinem Konto gestattet und dessen Nebenkosten zweifelhaft sind, sollte überlegen, ob er den Bankeinzug weiterhin zulässt.
So verhielt es sich in einem jüngst vom Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fall. Hier hatte der Mieter den Bankeinzug rückgängig gemacht und die mietvertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung beim Vermieter storniert. Es bestanden nämlich Meinungsverschiedenheiten über eine vom Vermieter eingezogene Nebenkostennachzahlung. Das Gericht ging davon aus, dass der Mieter die vereinbarte Einzugsermächtigung widerrufen kann, wenn Zahlungsforderungen des Vermieters, wie zum Beispiel Nebenkosten oder Mieterhöhungen umstritten sind.