Hat ein Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht die vollständige Befriedigung seines Anspruchs erlangt, so hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers ein formularmäßiges Verzeichnis über sein gesamtes Aktivvermögen zu erstellen und zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat.