Ist nach der ersten Mahnung keine Zahlung eingegangen, so kann eine zweite Mahnung erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen erster und zweiter Mahnung hängt davon ab, ob bereits in der ersten Mahnung eine Zahlungsfrist gesetzt wurde. Hatte man in der ersten Mahnung noch keine Zahlungsfrist gesetzt, so ist ein Abwarten von etwa 14 Tagen bis zur zweiten Mahnung üblich aber natürlich nicht zwingend. Inhaltlich kann auch die zweite Mahnung als “Zahlungserinnerung” formuliert werden, allerdings mit der ausdrücklichen Aufforderung an den Schuldner/Kunde, nun die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen.
Da der Schuldner/Kunde vorher bereits die erste Mahnung erhalten hatte, befindet er sich zum Zeitpunkt der zweiten Mahnung schon in Verzug. Damit ist er verpflichtet, neben der Hauptforderung auch die hinzukommenden Verzugszinsen und Mahnkosten zu bezahlen.
Aber: Haben Sie vielleicht schon vergeblich gemahnt, droht eventuell Insolvenz des Schuldners, droht die Forderung zu verjähren, so sollte überlegt werden, ob Selbsthilfe (eigene Mahnaktivitäten) ausreichend ist oder ob fachliche Hilfe erforderlich ist. Auf Inkasso spezialisierte Anwälte finden Sie im Inkasso-Webkatalog.