Wenn Sie uns einen Auftrag erteilen, können wir in ca. 5 bis 9 Prozent der Ermittlungen die Adresse nur bestätigen. Sowohl über unsere Datenbanken und externe Unternehmen, als auch von den Einwohnermeldeämtern bekommen wir in diesen Fällen nur die Gewissheit, dass die Person an der angegebenen Adresse noch gemeldet ist. Sollte sich diese Anschrift durch unsere schriftliche Zustellbarkeitsprüfung bestätigen, so übermitteln wir Ihnen die eingelieferte Adresse.Zustellbarkeitsprüfung bedeutet, dass wir einen anonymisierten vollfrankierten Brief an die Adresse senden und 2 bis 5 Tage warten, ob wir das Schreiben zurückerhalten. Sollten wir den Brief (da vorausverfügt) binnen dieser Frist nicht zurückerhalten, so gilt die Anschrift als zustellbar. Dies ist anerkanntermaßen die qualitativ hochwertigste Form der Zustellbarkeitsprüfung. Diese ist notwendig, da in 10-20% der Fälle gerade vom Amt neu gemeldete Adressen (Oder Adressbestätigungen) nicht verwertbar sind. Personen sind zwar gemeldet, jedoch nicht wohnhaft. Durch unsere Zustellbarkeitsprüfung vermeiden wir bei Ihnen unnötige Postrückläufer weitestgehend. Denn Sie möchten mit unseren Adressen auch direkt arbeiten können. Aus diesem Grunde ist auch dieser (auch zeitliche) Aufwand mehr als lohnenswert.
Gründe für Adressbestätigungen sind vielfältig. Bei Stromversorgern oder Versicherungen beispielsweise werden oft Verträge für das neue Zuhause am alten Ort abgeschlossen. Hierbei ist die Person im neuen Heim noch gar nicht eingezogen, erhält jedoch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsvertrages oder des Stromversorgungsvertrages an die neue Adresse, wo dann jedoch der Briefkasten noch fehlt oder nicht beschriftet wurde. Dann kommt es naturgemäß zu einem Postrückläufer, der bei uns in die Ermittlung geht. Inzwischen vergeht Zeit, und wenn wir die Ermittlung aufnehmen, bestätigen wir die genannte Adresse und unsere Post ist dann auch zustellbar.
Quelle: Supercheck Newsletter
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