Reklamationen / Anfragen zu unseren Aufträgen und Ermittlungen sind sehr selten, kommen jedoch vor. Denn überall wo Menschen arbeiten, passieren auch Fehler. So ist das sowohl bei Datenbanktreffern, als auch bei Auskünften der Meldeämter. Alleine die Auskünfte der Ämter müssen in ca. 2-5% von unseren EMA Teams nachbearbeitet werden. Das passiert bei uns intern, ohne dass Sie als Kunde etwas davon mitbekommen. Aber auch der Schuldner bewegt sich permanent. Gerade ermittelt – kann die Person bereits wieder verzogen sein. Auch lassen sich Menschen an deren Anschriften gerne leugnen, wenn z.B. der Gerichtsvollzieher klingelt.Aus diesem Grund muss jeder Fall individuell betrachtet werden. Wie gehen Sie und wir dabei vor?
++ Zeitfenster: ++
Wir empfehlen, die von uns ermittelten Adressen umgehend zu verwenden. Reklamationen können nur bis 4 Wochen nach Auslieferung berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass gerade Schuldner 3x häufiger umziehen als ein „normaler“ Mensch.
++ Reklamation eines Datenbanktreffers der Stufe I und II: ++
Hier stornieren und verrechnen wir die entstandenen Kosten und führen kostenpflichtig die Stufe III (Einwohnermeldeamtsanfrage) durch. Denn diese Ermittlungsstufe verbleibt hier noch.
++ Reklamation bei Stufe 3 (EMA) ++
Bei Amtsauskünften, die wir ggf. zudem schriftlich auf Zustellbarkeit geprüft haben, macht in vielen Fällen eine Nachermittlung keinen Sinn. Hier verbleibt zwar die Option einer Folge-Ermittlung „Vor Ort“, (Preis: Euro 34,00, Ermittlungsdauer: 5-15 Tage), diese ist jedoch gesondert zu beauftragen. Doch auch hier ist jeder Fall individuell zu betrachten. Sollten Sie dennoch eine Nachprüfung des amtlichen Ergebnisses wünschen, bitten wir um Kontaktaufnahme.
Quelle: Supercheck Newsletter
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