Das Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto) wird ein besonderes Girokonto sein, das im Falle einer Pfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht. Das P-Konto wird vom Geldinstitut nur nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet. Jede Person kann nur ein P-Konto einrichten. Die Vorschriften zum P-Konto treten ab dem 1. Juli 2010 in Kraft. (Quelle: Wikipedia)
Achtung: Auch Kreditkartenkonten können als P-Konto geführt werden.
Ein Sockelbetrag von derzeit 985,15 Euro monatlich ist demnach pfändungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners, ist dieser Basispfändungsschutz aufzustocken. Einen entsprechenden Nachweis hat der Schuldner jedoch zu erbringen. Nicht genutzte pfändungsfreie Beträge eines Monats werden auf den Folgemonat übertragen.
Quelle: Supercheck Newsletter
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