Das Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto) wird ein besonderes Girokonto sein, das im Falle einer Pfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht. Das P-Konto wird vom Geldinstitut nur nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet. Jede Person kann nur ein P-Konto einrichten. Die Vorschriften zum P-Konto treten ab dem 1. Juli 2010 in Kraft. (Quelle: Wikipedia)