Steht die von den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung im Alleineigentum eines der Partner, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Recht auf Mitbenutzung der Wohnung durch den anderen Partner nicht auf einer vertraglichen Regelung (Leihvertrag) beruht. Dies hat zur Folge, dass der Eigentümer von dem anderen die Räumung der Wohnung verlangen kann, wenn er selbst in ein Heim zieht und die Wohnung anderweitig verwenden will. Ein Recht zur Weiterbenutzung besteht daher nur dann, wenn die Partner eine anderweitige rechtsverbindliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.
Urteil des BGH vom 30.04.2008
Aktenzeichen: XII ZR 110/06
NJW 2008, 2333