Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss nicht für Schäden aufkommen, die durch den Unfall an in dem eigenen Auto mitgeführten Sachen entstehen. So lehnte das Landgericht Coburg den Ersatz eines Cellos ab, das der Beifahrer im Unfallwagen bei sich hatte. Ausnahmsweise ersetzt die eigene Haftpflichtversicherung Gegenstände, die ein Fahrzeuginsasse üblicherweise mit sich führt. Ferner muss die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt „überwiegend der Personenbeförderung dient“ und es sich bei dem beschädigten Gegenstand um eine Sache des persönlichen Gebrauchs handelt. Da keine dieser Ausnahmen zutraf, durfte die Versicherung zu Recht den Ersatz des Schadens von immerhin 3.300 Euro ablehnen.
Verfügung des LG Coburg vom 24.07.2008
Aktenzeichen: 32 S 39/08
Handelsblatt vom 08.10.2008