Ein Mann buchte über das Internet für sich und seine Familie vier Flüge. Dabei klickte er statt des gewünschten Reiseziels San Jose in den USA versehentlich San Jose auf Costa Rica als Zielflughafen an. Der Buchungsvorgang enthielt keinen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel. Auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln sowie der Hinweis „Nur Flug Publish Mittel-/Südame“ aufgeführt. Als der Mann die Fehlbuchung beim Einchecken am Flughafen Stuttgart entdeckte, erwarb er vier neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose, USA für insgesamt 9.037,40 Euro. Vom Reiseveranstalter verlangte er wegen Verstoßes gegen seine Hinweispflicht den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen.
Das Landgericht München hielt den Veranstalter dagegen nicht für verpflichtet, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica ausdrücklich hinzuweisen. Wer eine Buchung über das Internet vornimmt, verzichtet bewusst auf die Möglichkeiten einer persönlichen Beratung und geht daher gewisse Risiken für eine Fehlbuchung ein. Im Ergebnis blieb die Klage erfolglos.
Urteil des LG München I vom 17.06.2008
Aktenzeichen: 34 O 1300/08
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