Hat ein Urlaubsreisender für den Hin- und Rückflug die in dem Prospekt besonders herausgestellte First Comfort Class gebucht und dafür einen Aufpreis von 1.300 Euro bezahlt, muss er es nicht hinnehmen, wenn er beim Abflug auf die Economy Class verwiesen wird. In diesem Fall kann er den Reisevertrag kündigen und neben Rückzahlung des Reisepreises eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit verlangen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 39/07
NJW-RR 2008, 785