Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass der Beschäftigte einem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z.B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen im Regelfall gerechtfertigt.
Urteil des BAG vom 18.09.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 976/06
EzA-SD 21/2008, Seite 3