Die Verleihung von Diplomen ist hierzulande Universitäten vorbehalten. Wird dem Teilnehmer eines kostenpflichtigen Lehrgangs (hier zur Kosmetikerin) vertraglich ein „Diplom“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, und erhält der Teilnehmer eine bloße Urkunde, kann er die Bezahlung der Kursgebühr verweigern.
Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird den Teilnehmern nach erfolgreichem Abschluss ein „Diplom“ zugesagt, kann der Teilnehmer zumindest eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten. Dem Einwand des Instituts, die Begriffe „Diplom“ und „Urkunde“ seien im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend, wollte das Landgericht Coburg angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Abschlusses nicht folgen.
Beschluss des LG Coburg vom 07.04.2008
Aktenzeichen: 33 S 4/08
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