Vereinbaren Ehegatten anlässlich ihrer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, so ist hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Unterhaltsleistungen zu differenzieren.
Nur Leistungen, mit denen kein typischer Unterhaltsbedarf, sondern ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird (beispielsweise Krankheits- oder Pflegekosten), können ohne betragsmäßige Beschränkung nach § 33 EStG abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf – insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen – einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG bis zur geltenden Höchstgrenze von 7.680 Euro im Kalenderjahr abgezogen werden.
Urteil des BFH vom 19.06.2008
Aktenzeichen: III R 57/05
Der Betrieb 2008, 2229