Der Verjährungseintritt eines Zahlungsanspruchs kann u.a. durch die rechtzeitige Erwirkung eines Mahnbescheids verhindert werden. Die korrekte Bezeichnung des Anspruchs wird vom Mahngericht zwar nicht geprüft, sie kann jedoch auf die Verjährungshemmung durchaus nachteilige Auswirkungen haben. Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.
Urteil des BGH vom 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 160/07
NWB 2008, 3913