Anders als bei einem Verkauf „durch privat“ ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Verkauft ein selbstständig Tätiger bzw. Freiberufler jedoch seinen eigenen Pkw, ist er kaufrechtlich genauso zu behandeln wie eine Privatperson. Im entschiedenen Fall veräußerte ein Gebrauchtwagenhändler seinen ausschließlich privat genutzten Gebrauchtwagen. Als der Käufer mehrere Mängel reklamierte, berief sich der Verkäufer auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Der Käufer konnte auch nicht nachweisen, dass der Verkäufer die Mängel positiv gekannt und arglistig verschwiegen hatte. Als Privatperson trafen ihn im Übrigen keine besonderen Untersuchungspflichten. Im Ergebnis musste der Käufer den schadhaften Wagen behalten.
Urteil des AG München vom 23.07.2008
Aktenzeichen: 212 C 23532/06
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