Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann Verluste aus Optionsgeschäften auch dann nicht als Werbungskosten abziehen, wenn er für die Kapitalanlagen, wie von Anfang an beabsichtigt, ausschließlich seine Mieteinnahmen verwendet. Allein der Entschluss, etwaige Erlöse aus dem Optionsgeschäft für Vermietungen zu verwenden, begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Urteil des BFH vom 18.09.2007
Aktenzeichen IX 42/05
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