Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht zu Unrecht erteilte Abmahnung gerichtlich vorgehen. Allerdings ist der Prüfungsumfang der Arbeitsgerichte insoweit begrenzt. Dies musste ein Arbeitnehmer in einer klageabweisenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein erfahren.
Der wegen unzureichender Arbeitsleistung abgemahnte Arbeitnehmer konnte sich nicht darauf berufen, dass andere Arbeitnehmer nicht abgemahnt wurden (Gleichbehandlungsgrundsatz), da in jedem Fall das Fehlverhalten des Mitarbeiters einzeln zu prüfen ist. Die Abmahnung verstieß auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Ausspruch einer Abmahnung als solcher ist bereits Ausdruck der Verhältnismäßigkeit, da der Arbeitgeber trotz der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten auf den Ausspruch einer Kündigung verzichtet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit zu berücksichtigen, als Form und Umstände der Abmahnung betroffen sind. Nicht geprüft wird die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt. Auch das zeitliche Zusammenfallen von Urlaubsablehnung und Abmahnung ergab entgegen der Behauptung des betroffenen Mitarbeiters keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit der Abmahnung.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 03.06.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 66/08
Betriebs-Berater 2008, 2233