Die im Internet veröffentlichte Aussage, ein Unternehmen habe aus einem für einen Kunden hergestellten Film Abschnitte herauskopiert und in den Film für einen anderen Kunden eingesetzt, ist eine sogenannte kreditgefährdende Tatsachenbehauptung, die nicht mehr vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Sie erweckt den Eindruck, das betreffende Unternehmen nehme ungenehmigte Zweitverwertungen vor. Dadurch kann das Vertrauen in dessen Zuverlässigkeit erschüttert werden. Kann der Veröffentlichende die Richtigkeit der Behauptung nicht beweisen, haftet er dem Verletzten auf Schadensersatz und Unterlassung.
Urteil des OLG München vom 26.06.2008
Aktenzeichen: 29 U 1537/08
OLGR München 2008, 650
ITRB 2008, 247